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Anforderungen an Bauteile prüfen

Ein berechneter oder gemessener U-Wert lässt sich gegen zwei Maßstäbe stellen: die Höchstwerte der GModG Anlage 7 bei Änderungen an bestehenden Gebäuden und die technischen Mindestanforderungen der BEG-EM für eine Förderung als Einzelmaßnahme. Beide Werte stehen nebeneinander – sie sind nicht identisch.

Orientierung, keine Rechts- oder Förderzusage. Der Check vergleicht nur den U-Wert mit den tabellierten Höchstwerten. Ob eine Maßnahme zulässig oder förderfähig ist, hängt von weiteren Voraussetzungen ab – etwa der Flächenausnahme nach § 36 Satz 2 GModG, dem Gebäudealter, dem energetischen Ausgangsniveau, dem Nachweisverfahren und den Förderbedingungen. Die Entscheidung gehört in die Einzelfallprüfung.

U-Wert prüfen

GModG Anlage 7 · BEG-EM TMA 1.1

GModG Anlage 7

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BEG-EM TMA 1.1

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U-Wert berechnen

Anforderungstabelle

Stand 27.10.2026

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten in W/(m²·K). „Keine Anforderung“ bedeutet: In dieser Zone ist für die genannte Maßnahme kein Höchstwert tabelliert.
Bauteil GModG WG / NWG ≥ 19 °C GModG NWG 12 bis < 19 °C BEG-EM WG / NWG ≥ 19 °C BEG-EM NWG 12 °C < T < 19 °C
Außenwand GModG 1a/1b 0,24 (U) 0,35 (U) 0,20 (U) 0,25 (U)
Schrägdach / Kehlbalkenlage GModG 5a/5b 0,24 (U) 0,35 (U) 0,14 (U) 0,25 (U)
Flachdach / Dachfläche mit Abdichtung GModG 5c 0,20 (U) 0,35 (U) 0,14 (U) 0,20 (U)
Oberste Geschossdecke / Wand gegen unbeheizten Dachraum GModG 5a/5b 0,24 (U) 0,35 (U) 0,14 (U) 0,25 (U)
Dachgaube GModG 5a 0,24 (U) 0,35 (U) 0,20 (U) 0,25 (U)
Decke gegen unbeheizten Keller / unbeheizte Räume GModG 6a 0,30 (U) keine Anforderung 0,25 (U) 0,25 (U)
Bodenfläche gegen Erdreich GModG 6a 0,30 (U) keine Anforderung 0,25 (U) 0,25 (U)
Neuer Fußbodenaufbau gegen Erdreich (BEG-EM: nur NWG) GModG 6c 0,50 (U) keine Anforderung 0,35 (U) (nur NWG) 0,35 (U)
Wand gegen Erdreich / unbeheizte Räume GModG 6a/6b 0,30 (U) keine Anforderung 0,25 (U) 0,25 (U)
Decke gegen Außenluft von unten GModG 6d 0,24 (U) 0,35 (U) 0,20 (U) 0,25 (U)
Deckenbekleidung gegen Außenluft GModG 6e 0,24 (U) 0,35 (U) 0,20 (U) 0,25 (U)
Fenster, Balkon- und Terrassentüren GModG 2a 1,30 (Uw) 1,90 (Uw) 0,95 (Uw) 1,30 (Uw)
Dachflächenfenster GModG 2b 1,40 (Uw) 1,90 (Uw) 1,00 (Uw) 1,10 (Uw)
Außentür GModG 4 1,80 (U) 1,80 (U) 1,30 (UD) 1,60 (UD)
Vorhangfassade (Pfosten-Riegel) GModG 2d 1,50 (Uc) 1,90 (Uc) 1,30 (UcW) 1,60 (UcW)
Glasdach GModG 2e 2,00 (Uw/Ug) 2,70 (Uw/Ug) 1,60 (Uw) 1,90 (Uw)
Ersatz der Verglasung GModG 2c 1,10 (Ug) keine Anforderung keine Anforderung keine Anforderung
Fenster ertüchtigen (BEG-EM) GModG – keine Anforderung keine Anforderung 1,30 (Uw) 1,60 (Uw)
Fenstertür mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus GModG 2f 1,60 (Uw) 1,90 (Uw) 0,95 (Uw) 1,30 (Uw)
  • Flächenausnahme: § 36 Satz 2 GModG nimmt Änderungen von Außenbauteilen aus, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Das ist keine Toleranz für den U-Wert.
  • Berechnung: Der U-Wert des geänderten Bauteils wird nach § 37 GModG unter Berücksichtigung der neuen und vorhandenen Schichten berechnet. Für den Nachweis sind die dort genannten Normen in der jeweiligen Fassung maßgeblich; die Volltexte liegen hier nicht vor. Für erdberührte Bauteile verweist § 37 auf DIN V 18599-2:2018-09; der hier eingegebene U-Wert wird nicht nach dieser Norm ermittelt.
  • Förderung: Die BEG-EM setzt ein fertiggestelltes Bestandsgebäude (Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegend), eine Verbesserung des energetischen Niveaus und die Einhaltung der TMA voraus. Der U-Wert allein entscheidet nicht über die Förderfähigkeit.
  • Zonen: Die GModG-Spalte gilt für Zonen von 12 bis unter 19 °C, die BEG-EM-Spalte für Zonen mit 12 °C < T < 19 °C. Bei genau 12 °C gilt die GModG-Spalte, die BEG-EM-Spalte erst oberhalb von 12 °C.
  • BEG-EM nur NWG: Der neue Fußbodenaufbau gegen Erdreich ist in der BEG-EM nur für Nichtwohngebäude vorgesehen. In der Spalte ab 19 °C ist der Wert deshalb mit „(nur NWG)“ gekennzeichnet; für Wohngebäude ist die allgemeine Zeile „Bodenflächen gegen Erdreich“ mit 0,25 W/(m²·K) zu prüfen.
  • Glasaustausch: Die BEG-EM hat keine eigene Zeile für den reinen Glasaustausch. Für die Förderung ist die Zeile „Fenster ertüchtigen“ mit Uw = 1,30/1,60 W/(m²·K) einschlägig.
  • Nicht enthalten: Sonderfälle wie Baudenkmäler, besonders erhaltenswerte Bausubstanz, Sonderverglasungen, Sichtfachwerk, Einblasdämmung/Kerndämmung (λ-Nachweis), barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Tore (nur NWG) sowie Lichtbänder und Lichtkuppeln. Sie stehen in den jeweiligen Originaltabellen und Rechtsvorschriften.
  • Ungestörte Fläche: Die Werte gelten für die Fläche des Bauteils ohne Wärmebrücken und Fugen. Wärmebrücken werden gesondert bewertet.

Quellen: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG), Anlage 7 zu § 36; § 36 Satz 2 (10-%-Flächenausnahme); § 37 (Berechnung), Stand zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Anlage (BEG EM TMA), Nr. 1.1; Nr. 3 Buchst. a, Nr. 5.1, Nr. 7.4, Stand Richtlinie vom 17.8.2026 (BAnz AT 27.8.2026 B1). Beide liegen im Quellenverzeichnis.

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