Beta

Diese Seite befindet sich im Aufbau. Einzelne Werkzeuge sind noch unvollständig oder können Fehler enthalten. Berechnungsergebnisse bitte fachlich prüfen – eine Gewähr für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Fehler und Anregungen sind willkommen: michael.lang.lastrup@gmail.com.

Der Funktionsumfang wird ständig erweitert. Ein erneuter Besuch lohnt sich – die Seite lässt sich am einfachsten als Lesezeichen (Bookmark) im Browser speichern.

Aufschiebende und auflösende Bedingung

Musterformulierungen für Verträge, die erst mit einer Förderzusage wirksam werden sollen – getrennt nach BAFA und KfW.

Die Klauseln sind als Formulierungshilfe für den Einzelfall gedacht. Sie sind an Vertragsart, Förderprogramm und Parteikonstellation anzupassen; eine Rechtsberatung ersetzen sie nicht.

BAFA

Aufschiebende Bedingung

Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit das BAFA den Antrag zur Förderung eines Sanierungsvorhabens bewilligt und die Förderung gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung

Dieser Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung, sobald und soweit das BAFA den Antrag zur Förderung eines Sanierungsvorhabens nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

KfW

Aufschiebende Bedingung

Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit die KfW den Antrag zur Förderung eines Sanierungsvorhabens bewilligt und die Förderung gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung

Dieser Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung, sobald und soweit die KfW den Antrag zur Förderung eines Sanierungsvorhabens nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.